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Satzung

§ 1 
Name, Sitz und Verbreitungsgebiet

Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Ziegenhalter und Ziegenzüchter für Wetterau und Umgebung“. Der Sitz dieses Vereins ist Florstadt. Das Vereinsgebiet ist das Gebiet der Wetterau und Umgebung.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein ist ein ausschließlich gemeinnütziger Verein. Zweck ist die allgemeine Förderung der Ziegenzucht und -haltung nach einheitlichen Grundsätzen durch züchterische und wirtschaftliche Maßnahmen.

§ 3 
Zuchtziel

  • Es sollen den wirtschaftlichen Verhältnissen gut angepasste, gesunde und fruchtbare Ziegen gezüchtet werden. 
  • Es werden zwei Zuchtabteilungen gebildet: 
  • Abteilung I: Ziegen mit Leistungsnachweis 

Für Milchziegen ist die Milchkontrolle durch den Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. vorgeschrieben. Für Fleischziegen ist die Fleischleistungsprüfung durch den Züchter vorgeschrieben.

  • Abteilung II: Hier werden Ziegen ohne vorgenannte Leistungsnachweise, jedoch mit erfasster Fruchtbarkeitsleistung gezüchtet und gehalten.

§ 4 
Mitgliedschaft 

  • Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung erhoben werden, die dann entgültig entscheidet. 

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 

Der Austritt ist mindestens sechs Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand zu erklären.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder darauf beruhende Beschlüsse verstößt oder mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist. 

Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Einspruch an die Mitgliederversammlung erheben. Diese entscheidet dann endgültig. 

  • Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren, die Mitglied im Verein sind, werden von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.


§ 5 
Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

a) der Vorstand 
b) die Mitgliederversammlung

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden. 

§ 6 
Vorstand

Der Vorstand besteht aus: 

dem/der Vorsitzenden, 
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, 
dem/der Schriftführer/in, 
dem/der Kassierer/in und 
drei Beisitzern, denen besondere Aufgaben übertragen werden können. 

Die Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre gewählt. 

Im Vorstand sollen Mitglieder aller Zuchtabteilungen vertreten sein. 

Der Gründungsvorstand ist für ein Jahr gewählt, Wiederwahl ist zulässig. 

Vorstand im Sinne des BGB ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der/die Stellvertreter/in. Der/die Vorsitzende hat alle Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der Beschlüsse und Richtlinien des Vorstands und der Mitgliederversammlung verantwortlich durchzuführen sowie die Vorstandssitzungen einzuberufen und zu leiten. 

Die Einladung hat schriftlich mit vierzehntägiger Frist zu erfolgen. 

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende müssen Halter eingetragener Zuchtziegen sein. 

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. 

§ 7 
Mitgliederversammlung

In den ersten sechs Monaten eines jeden Jahres findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstands, Anträge an die Mitgliederversammlung, Einsprüche nach § 4 der Satzung und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. 

Mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern die Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich bekannt zu geben. 

Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiters/in. 

Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. 

§ 8
Gebührenordnung und Beiträge

Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren beschließt die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag beträgt zurzeit 18,-- €. 

§ 9
Geschäftsführung und Geschäftsjahr

Dem/der Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung; mit dieser Tätigkeit kann auch ein anderes Mitglied des Vorstands beauftragt werden. 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 10 
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. 

Diese Mitgliederversammlung beschließt auch über die gemeinnützige Verwendung des verbleibenden Vermögens. 

 

Florstadt, den 13. Februar 1998 

(Die bei der Vereinsgründung 1984 beschlossene Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13. Februar 1998 in einigen Punkten geändert.)